Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
KommZGArt 36 Zuständigkeit der Verbandsvorsitzenden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/36#abs-1 (1) Die oder der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt. Sie oder er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/36#abs-2 (2) Die oder der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister zukommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/36#abs-3 (3) Durch besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können der oder dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/36#abs-4 (4) Die oder der Verbandsvorsitzende kann einzelne Befugnisse den Stellvertretungen und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.