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# Art 36 KommZG (Bayern) — Zuständigkeit der Verbandsvorsitzenden

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt. Sie oder er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

(2) Die oder der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister zukommen.

(3) Durch besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können der oder dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Die oder der Verbandsvorsitzende kann einzelne Befugnisse den Stellvertretungen und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.

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Zitiervorschlag: Art 36 KommZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/36

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