Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

KommZG

Art 35 Wahl der Verbandsvorsitzenden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/35#abs-1 (1) Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach Art. 33 Abs. 3 gewählt; die Verbandsversammlung kann eine weitere Stellvertretung wählen. Die oder der Verbandsvorsitzende soll gesetzlicher Vertreter einer Gemeinde oder eines Landkreises oder Bezirkstagspräsidentin oder Bezirkstagspräsident eines Bezirks sein, die dem Zweckverband angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/35#abs-2 (2) Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der oder des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/35#abs-3 (3) Die Verbandssatzung kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen.

Art 34a Art 36