Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
KommZGArt 29 Organe
Stand: 25.08.2026
Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.