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Art 29 KommZG (Bayern) — Organe

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.