Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
KommZGArt 25 Wappenführung
Stand: 25.08.2026
Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen. Mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds kann er dessen Wappen führen. Die Führung des kleinen Staatswappens regelt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften.