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Art 25 KommZG (Bayern) — Wappenführung

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen. Mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds kann er dessen Wappen führen. Die Führung des kleinen Staatswappens regelt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften.