Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen
KommStatVO§ 4 Ausgabe von Einzelangaben
Stand: 26.08.2026
Einzelangaben dürfen nur ausgegeben werden, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle erforderlich ist.