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§ 4 KommStatVO (Sachsen) — Ausgabe von Einzelangaben

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einzelangaben dürfen nur ausgegeben werden, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle erforderlich ist.