Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz

KommHinwMeldG

§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHinwMeldG/1#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Ihre Beschäftigten können sich an die Meldestellen mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHinwMeldG/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHinwMeldG/1#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHinwMeldG/1#abs-4 (4) Für die internen Meldestellen gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2