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§ 1 KommHinwMeldG (Brandenburg) — Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Ihre Beschäftigten können sich an die Meldestellen mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg.

(4) Für die internen Meldestellen gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.