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KommHV-Kameralistik

§ 78 Kassenmäßiger Abschluß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der kassenmäßige Abschluß enthält

1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,

2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,

3. die Kasseneinnahme- und die Kassenausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.

§ 77 § 79