nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 78 KommHV-Kameralistik (Bayern) — Kassenmäßiger Abschluß

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der kassenmäßige Abschluß enthält

1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,

2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,

3. die Kasseneinnahme- und die Kassenausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.