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KommHV-Kameralistik

§ 77 Bestandteile der Jahresrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/77#abs-1 (1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/77#abs-2 (2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

1. eine Vermögensübersicht,

2. eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,

3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,

4. ein Verzeichnis der beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,

5. ein Rechenschaftsbericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/77#abs-3 (3) Die Bestände und die Veränderungen des Vermögens sowie der Schulden und Rücklagen können in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. Absatz 2 Nrn. 1 und 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.

§ 76 § 78