Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

KommHV-Kameralistik

§ 69 Weitere Bücher

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/69#abs-1 (1) Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Kasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/69#abs-2 (2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/69#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/69#abs-4 (4) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

§ 68 § 70