Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 68 Buchungen im Sachbuch
Stand: 25.08.2026
Die Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 41 Abs. 1 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.