Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 21 Anlegung von Rücklagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/21#abs-1 (1) Die Mittel der Rücklagen müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Sie sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BezO); die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und regelmäßige Berichtspflichten sind durch Dienstanweisung zu regeln. Erträge aus Sonderrücklagen sind den jeweiligen Sonderrücklagen zuzuführen. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/21#abs-2 (2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.