Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 18 Deckungsfähigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/18#abs-1 (1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/18#abs-2 (2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/18#abs-3 (3) Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/18#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/18#abs-5 (5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/18#abs-6 (6) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.