Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

KommHV-Doppik

§ 91 Aufstellung der Eröffnungsbilanz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/91#abs-1 (1) Für die Eröffnungsbilanz gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer kommunaler Buchführung und die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere für Inventur, Inventar (§ 70), Vermögensrechnung (§ 85) und Anhang (§ 86), sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/91#abs-2 (2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres, in dem das Rechnungswesen nach den Regeln der doppelten kommunalen Buchführung geführt wird, festgestellt werden können.

§ 90 § 92