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KommHV-Doppik

§ 72 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote, Vermögen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/72#abs-1 (1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen und entsprechend § 85 zu gliedern. § 80 Abs. 5 ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/72#abs-2 (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/72#abs-3 (3) An Dritte geleistete Zuwendungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die bei der Kommune immaterielle Vermögensgegenstände begründen, sind zu aktivieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/72#abs-4 (4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

§ 71 § 73