Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 56 Verwahrung von anderen Gegenständen
Stand: 25.08.2026
Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.