Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.
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Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.