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§ 56 KommHV-Doppik (Bayern) — Verwahrung von anderen Gegenständen

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.