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KommHV-Doppik§ 42 Weitere Kassengeschäfte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/42#abs-1 (1) Die Kasse soll die Aufgaben der Sonderkassen und der gesonderten Kassen miterledigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/42#abs-2 (2) Die Kasse darf Aufgaben nach § 38 Abs. 1 und 2 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung angeordnet ist. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gebietskörperschaft liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kasse mitgeprüft werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/42#abs-3 (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.