Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 43 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/43#abs-1 (1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/43#abs-2 (2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Kasse und nur von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von dazu besonders ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgehändigt werden. Die ermächtigten Personen können mit einem Wechselgeldvorschuss ausgestattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/43#abs-3 (3) Die Kasse darf einem Beschäftigten der Gebietskörperschaft keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Beschäftigten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.