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KommHV-Doppik§ 20 Deckungsfähigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/20#abs-1 (1) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/20#abs-2 (2) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/20#abs-3 (3) Abs. 1 und 2 gelten für Auszahlungen für Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/20#abs-4 (4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 22 im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/20#abs-5 (5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.