Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 13 Verfügungsmittel
Stand: 01.02.2024
Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.