nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 KommHV-Doppik (Bayern) — Verfügungsmittel

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.