Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/11#abs-1 (1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/11#abs-2 (2) Es kann erklärt werden, dass innerhalb eines Produktbereichs einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können, wenn deren voraussichtliche Folgekosten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3) nicht höher sind und der Haushaltsausgleich künftiger Jahre nicht gefährdet ist. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden.