Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 42 Stimmzettel

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Der Stimmzettel muss die Bezeichnungen und die Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel neben Bezeichnung und dem Bewerber dieses Wahlvorschlags eine freie Zeile enthalten. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten.

§ 41 § 43