Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 23 Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Findet Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber und Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber und Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen. Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.

§ 22 § 24