Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
KomHVO NRW§ 20 Grundsätze der Gesamtdeckung
Stand: 26.08.2026
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes und
2. die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.
§ 86 Absatz 1 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt.