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§ 20 KomHVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Gesamtdeckung

Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes und

2. die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.

§ 86 Absatz 1 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt.