Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes und
2. die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.
§ 86 Absatz 1 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt.