Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 6 Teilhaushalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/6#abs-1 (1) Der Haushalt ist nach dem geltenden Produkt- und Kontenrahmen zu gliedern. Für jeden Produktbereich sind ein Teilergebnishaushalt und ein Teilfinanzhaushalt aufzustellen, sofern Haushaltsansätze oder Jahresabschlussergebnisse im Zeitraum gemäß § 11 Absatz 1 abzubilden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/6#abs-2 (2) Unterhalb der Produktbereichsebene können Teilhaushalte nach den vorgegebenen Produktgruppen oder nach Produkten gebildet werden. In diesem Fall sind den Teilhaushalten ein für jeden vorgegebenen Produktbereich entsprechend § 7 aufgestelltes Summenblatt der Erträge und Aufwendungen sowie ein entsprechend § 8 aufgestelltes Summenblatt der Einzahlungen und Auszahlungen voranzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/6#abs-3 (3) Teilhaushalte bilden ein Budget. Für funktional begrenzte Aufgabenbereiche können mehrere Teilhaushalte durch Vermerk zu einem Budget verbunden werden. Die Budgets sind jeweils einem bestimmten Verantwortungs-bereich zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/6#abs-4 (4) In jedem Teilhaushalt sind die Produktgruppen, die wesentlichen Produkte und ihre Auftragsgrundlage zu beschreiben. Für die wesentlichen Produkte sind die zu erreichenden Produktziele vorzugeben; Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung sind anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/6#abs-5 (5) Soweit in den Teilhaushalten wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen erheblich von den Ansätzen des Vorjahres abweichen, ist der Grund hierfür zu erläutern.