Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 17 Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/17#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Den Umfang und die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/17#abs-2 (2) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen, soweit dies für Steuerungszwecke oder für die Kalkulation von Gebühren, privatrechtlichen Entgelten oder Kostenerstattungen erforderlich ist.