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KomHKV

§ 12 Haushaltssatzung für zwei Jahre

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/12#abs-1 (1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/12#abs-2 (2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre umfasst das laufende Haushaltsjahr, die zwei Planjahre und die folgenden zwei Haushaltsjahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/12#abs-3 (3) Anlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, sind der Gemeindevertretung und der Kommunalaufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

§ 11 § 13