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# § 12 KomHKV (Brandenburg) — Haushaltssatzung für zwei Jahre

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

(2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre umfasst das laufende Haushaltsjahr, die zwei Planjahre und die folgenden zwei Haushaltsjahre.

(3) Anlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, sind der Gemeindevertretung und der Kommunalaufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 12 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/12

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