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KomFreiVO

§ 2 Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomFreiVO/2#abs-1 (1) Der Abschluß eines Leasingvertrages bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO , sofern er nicht lediglich eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomFreiVO/2#abs-2 (2) Der Abschluss eines Leasingvertrages über bewegliche Sachen bedarf keiner Genehmigung nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO , wenn der Neuwert des Leasingobjektes folgende Beträge ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt:

Leasingbeträge Einwohner Beträge

1. bei Gemeinden

bis 5 000 Einwohnern 33 000 EUR,

von 5 001 bis 10 000 Einwohnern 46 000 EUR,

von 10 001 bis 20 000 Einwohnern 65 000 EUR,

von 20 001 bis 50 000 Einwohnern 98 000 EUR,

von 50 001 bis 250 000 Einwohnern 163 000 EUR,

von mehr als 250 000 Einwohnern 325 000 EUR,

2. bei Landkreisen 325 000 EUR.

Satz 1 Nr. 1 gilt für Verwaltungsverbände und Zweckverbände entsprechend; maßgebend ist die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomFreiVO/2#abs-3 (3) Bei mehreren sachlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Leasingverträgen ist der gesamte Wert der Leasingobjekte maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomFreiVO/2#abs-4 (4) Der Abschluß eines nach Absatz 2 von der Genehmigungspflicht freigestellten Leasingvertrages ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 1 § 3