Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalbekanntmachungsverordnung
KomBekVO§ 7 Inhalt der Bekanntmachung
Stand: 26.08.2026
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.