Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 11. November/5. Dezember 1996

KomAGRhPfBayVVStV

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAGRhPfBayVVStV/5#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern oder Versicherten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAGRhPfBayVVStV/5#abs-2 (2) Besteht die Absicht, die Kasse in eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln, so ist dies dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz rechtzeitig mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomAGRhPfBayVVStV/5#abs-3 (3) Die Kasse leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Kasse zu.

Art 4 Art 6