Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 11. November/5. Dezember 1996
KomAGRhPfBayVVStVArt 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAGRhPfBayVVStV/6#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von sechs Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAGRhPfBayVVStV/6#abs-2 (2) Nach Erlöschen des Staatsvertrages erbringt die Kasse weiterhin die den Versorgungsempfängern zustehenden Leistungen gegen Zahlung des satzungsmäßig zu errechnenden Ausgleichsbetrages für ausscheidende Mitglieder. Für die Vermögensauseinandersetzung ist das Verhältnis maßgebend, in dem die Summen der mit dem im Geschäftsbericht ausgewiesenen Durchschnittszins verzinsten jährlichen Salden seit 1. Januar 1978 aus Umlagen und Beiträgen sowie Versorgungsleistungen beim Mitgliederbestand aus dem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz und beim übrigen Bestand zueinander stehen. Den Salden des Geschäftsjahres 1978 ist als Ausgleich für vorhergehende Zeiträume für den Bestand aus dem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz ein Betrag von 230,3 Mio. DM, für den übrigen Bestand ein Betrag von 1.801 Mio. DM zuzurechnen. Der Verhältniswert ist auf das vorhandene Vermögen bei Erlöschen des Staatsvertrages zu beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomAGRhPfBayVVStV/6#abs-3 (3) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Absatz 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Kasse gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über.