Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 9 Sitzungsgeld für Mitglieder kommunaler Vertretungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/9#abs-1 (1) Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeindevertretungen, der Verbandsgemeindevertretungen, der Amtsausschüsse sowie der Kreistage und ihrer jeweiligen Ausschüsse einschließlich des Mitverwaltungsausschusses können für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von höchstens 30 Euro erhalten. Ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern von verbandsangehörigen Gemeinden oder deren Stellvertretungen kann für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsgemeindevertretung ein Sitzungsgeld gewährt werden, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/9#abs-2 (2) Sitzungsgelder dürfen den Mitgliedern der Fraktionen nur für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt werden, die der Vorbereitung einer Sitzung der Vertretung oder eines Ausschusses dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/9#abs-3 (3) Vorsitzenden von Ausschüssen, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 7 Absatz 1, ausgenommen nach den Nummern 3 und 4 oder § 8 erhalten, können für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung bis zu zwei zusätzliche Sitzungsgelder gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/9#abs-4 (4) Einem Mitglied eines Gremiums nach § 7 Absatz 1, ausgenommen nach den Nummern 3 und 4, kann für die Leitung der Sitzung dieses Gremiums ein doppeltes Sitzungsgeld gewährt werden, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Gremiums an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und eine Entschädigung nach § 7 Absatz 2 nicht gewährt wird.

Einzelnorm

§ 8 § 10