Gesetze / Kochausbildungsverordnung

KochAusbV

§ 19 Prüfung der Zusatzqualifikation

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KochAusbV%202022/19#abs-1 (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KochAusbV%202022/19#abs-2 (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KochAusbV%202022/19#abs-3 (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
vegetarische und vegane Speisen, Gerichte und Menüs zusammenzustellen und zuzubereiten,
2.
die besonderen Anforderungen an die vegetarische und vegane Küche zu beschreiben und
3.
Gäste unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Ernährungsweise zu beraten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KochAusbV%202022/19#abs-4 (4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KochAusbV%202022/19#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KochAusbV%202022/19#abs-6 (6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 18 § 20