Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 9 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 KlärEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.03.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2009 (BGBl. I 646)
BGBl. 2009 I S. 646
BGBl. 2009 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.