Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

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