Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden
Stand: 10.06.2019
Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 KlärEV →
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