Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 11 Entschädigungshöchstbetrag
Stand: 10.06.2019
Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 KlärEV →
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- BVerfG, 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99Vereinbarkeit der Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds (§ 9 Düngemittelgesetz) mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für nichtsteuerliche AbgabenZitiert von 107
- VG Köln, 17.03.2016 – 13 K 3603/14
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