Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 5 Beitragszahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/5#abs-1 (1) Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/5#abs-2 (2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/5#abs-3 (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/5#abs-4 (4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/5#abs-5 (5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der am ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 KlärEV →
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- BVerfG, 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99Vereinbarkeit der Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds (§ 9 Düngemittelgesetz) mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für nichtsteuerliche AbgabenZitiert von 103
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.03.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2009 (BGBl. I 646)
BGBl. 2009 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.