Gesetze / Klempner-Ausbildungsverordnung

KlempnerAusbV

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8 § 10