Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kleinkläranlagenverordnung

Kleinkläranlagenverordnung

§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/1#abs-1 (1) Kleineinleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einleitungen von weniger als 8 m³ täglich an Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/1#abs-2 (2) Kleinkläranlagen sind direkte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser entweder

1. unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer oder

2. durch Verbringung in den Untergrund (Versickerung) in das Grundwasser

einleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/1#abs-3 (3) Kleinkläranlagen sind indirekte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser in Kanalisationen einleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/1#abs-4 (4) Einleitgewässer im Sinne dieser Verordnung ist das Gewässer, in das die Einleitung erfolgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/1#abs-5 (5) Bauartzulassungen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,

2. die europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften ( Bauproduktengesetz – BauPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197), in der jeweils geltenden Fassung, oder

3. die Zulassung nach § 55 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,

sofern in der Zulassung die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung – AbwV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind.

→§ 2