Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
KlaCembAusbV§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/23#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/23#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/23#abs-3 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/23#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.