Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV

§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/18#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/18#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/18#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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